Das Arbeitsrecht in Deutschland, vor allem das Kündigungsschutzgesetz, dient vor allem dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Trotzdem sollte jeder einige wichtige Fristen kennen, von denen manche besonders tückisch sind.
Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
Die wichtigste Frist, die nicht verpasst werden darf, ist die 3-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die Frist beginnt mit der Zustellung einer Kündigung, das heißt der persönlichen Übergabe oder dem Einwurf in den Briefkasten – egal ob außerordentlich/fristlos oder ordentlich, ob betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt gekündigt wird. Wird die Frist verpasst, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn überhaupt kein Kündigungsgrund besteht und die Kündigung unberechtigt gewesen wäre. Das Verpassen der Frist hat damit auch zur Folge, dass für den Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt keinerlei Veranlassung besteht, eine Abfindung zu zahlen und einen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag zu schließen. Ausnahmen hier von gibt es nur in seltenen Fällen, beispielsweise wenn mit der Kündigung bereits die Zahlung einer Abfindung für den Fall, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, angekündigt wird oder wenn sich aus einem Sozialplan ein Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung ergibt.
Ausschlussfristen
Daneben gibt es weitere Fristen, die ebenfalls im Zusammenhang mit der Beendigung stehen können, aber auch im laufenden Arbeitsverhältnis gelten. Denn häufig finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen sogenannte Ausschlussfristen. Diese haben zur Folge, dass Ansprüche, die nicht innerhalb einer kurzen Frist von beispielsweise drei Monaten gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, ausgeschlossen sind. Häufig sind diese Regelungen zweistufig gestaltet, die dann weiter vorsehen, dass bei einer Ablehnung oder keiner Reaktion des Arbeitgebers innerhalb einer weiteren, kurzen Frist eine entsprechende Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden muss. Hält man als Arbeitnehmer diese Frist nicht ein – und ist die Regelung nicht aus AGB-rechtlichen Gründen unwirksam, ist der Anspruch ausgeschlossen und damit verloren. Diese Besonderheit gegenüber der ansonsten üblichen dreijährigen Verjährungsfrist wird schnell übersehen. Gerade bei Ansprüchen auf die Zahlung eines Bonusses kann diese Ausschlussfrist relevant werden, wenn über einen längeren Zeitraum seit der Fälligkeit der Bonus nicht oder nicht vollständig gezahlt wird.
Prozessuale Fristen
Auch in prozessualer Hinsicht gibt es im Gegensatz zum „normalen“ Zivilrecht kürzere Fristen – beispielsweise bei der Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil von nur einer Woche.
Keine Fristen in anderen Situationen
Dagegen gibt es auch Situationen, in denen überhaupt keine feste Frist gilt. Dies betrifft beispielsweise ein gerichtliches Vorgehen gegen Abmahnungen. Da der Gesetzgeber keine Frist gesetzt hat, kann auch noch nach Monaten gegen eine rechtswidrige Abmahnung vorgegangen und die Entfernung aus der Personalakten verlangt werden.
Auch bei Versetzungen, beispielsweise durch den Entzug von Aufgaben oder die Zuweisung, anderer, nicht gleichwertiger/vertragsgemäßer Aufgaben, gibt es keine gesetzliche Frist. Allerdings stellen sich einige Gerichte auf den Standpunkt, dass durch zu langes Warten das Rechtsschutzbedürfnis verloren geht und der Anspruch verwirkt ist. Begründet wird dies damit, dass in einem widerspruchslosen Tätigwerden auf der geänderten Stelle eine Form der Zustimmung gesehen werden kann.