Die meisten Führungskräfte dürfen ihren Dienstwagen auch privat nutzen. Dafür müssen sie monatlich einen bestimmten Prozentwert des Bruttolistenpreises versteuern. Wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug während des laufenden Arbeitsverhältnisses entzieht, stehen den leitenden Angestellten Entschädigungsansprüche zu. Wie hoch ist Ihr Anspruch, wenn Sie einen Verbrenner fahren? Und wie sieht es aus, wenn Sie ein E-Auto oder ein Hybrid-Fahrzeug haben?
Besteuerung von Dienstwagen
Wenn der Dienstwagen auch für Privatfahren genutzt werden darf, ist er Gehaltsbestandteil. Diese Privatnutzung muss versteuert werden. Deshalb taucht der Dienstwagen in der Gehaltsabrechnung als sogenannter geldwerter Vorteil auf. Das kann ungefähr so aussehen:
PKW-Wert gw. Vort LSG 337,00
Besteuerung von Verbrennern
Bei PKWs mit Verbrennungsmotor werden jeden Monat 1% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert. In unserem Beispiel wäre der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs also 33.700,00 Euro gewesen, davon sind 1% 337,00 Euro.
Besteuerung von E-Autos und Hybrid-Fahrzeugen
Reine Elektro-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000,00 Euro und alle Hybrid-Fahrzeuge (Verbrenner + Motor) sowie Brennstoffzellen-Modelle werden je Monat mit 0,5% besteuert. Reine Elektro-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000,00 Euro müssen nur mit 0,25% versteuert werden. Das gilt aktuell, im Jahr 2022.
Außerdem muss jeder gefahrene Kilometer zwischen Wohnsitz und Arbeitsort mit Verbrennern mit 0,03% des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bei Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von über 60.000,00 Euro und bei Hybriden müssen 0,015% versteuert werden, bei günstigeren reinen Elektro-Fahrzeugen nur 0,0075% je Kilometer.
Höhe der Entschädigung beim Entzug des Dienstwagens
Sie fragen sich vielleicht: was haben diese Prozent-Regelungen mit meinen Entschädigungsansprüchen zu tun, wenn mein Arbeitgeber mir den Dienstwagen wegnimmt, obwohl ich doch einen Anspruch auf mein Auto habe?
Entschädigung bei Verbrennern
Die Rechtsprechung macht es sich sehr einfach und nimmt seit Jahrzehnten an, dass Führungskräfte einen pauschalen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises für jeden Monat erhalten, in dem sie ihren Pkw unberechtigterweise nicht nutzen dürfen (so schon das Bundesarbeitsgericht – BAG – im Jahr 1999: 27.5.1999, Az. 8 AZR 415/98, zuletzt bestätigt im Urteil vom 21.3.2012, Az. 5 AZR 651/10).
Entschädigung bei E-Autos und Hybrid-Fahrzeugen
Soweit ersichtlich, gibt es bis heute keine veröffentliche Rechtsprechung zu der Frage, wie hoch die Entschädigung ausfällt, wenn die Führungskraft ein E-Auto oder Hybrid-Fahrzeug zurückgeben muss.
Es liegt im Rahmen richterlichen Ermessens, die Höhe der Entschädigung festzulegen.
Auf den ersten Blick liegt es nahe, die Entschädigung mit 0,5% bzw. 0,25% monatlich anzusetzen. Wir sind der Meinung, dass diese pauschale Festlegung nicht mehr sachgerecht wäre. Der Gesetzgeber hat nicht den Wert von Elektro-Fahrzeugen niedriger angesehen als den von Verbrennern, im Gegenteil. Die niedrigere monatliche Steuerbelastung für diese Fahrzeuge beruht auf dem Wunsch der Bundesregierung, Elektromobilität zu fördern. Dies soll helfen, die Pariser Klimaschutz-Ziele zu erreichen. So heißt es in dem Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 19/4455, Seite 27) ausdrücklich:
„Förderung der Elektromobilität durch Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung.“
Es wurden also steuerliche Anreize geschaffen, Elektro-Fahrzeuge und Hybrid-Fahrzeuge zu fahren. Diese steuerliche Förderung wurde inzwischen bis zum 31. Dezember 2030 verlängert (Bundestages-Drucksache 19/20978).
Wenn der Gesetzgeber die Anschaffung von Elektro-Fahrzeugen explizit fördern wollte, wäre es nicht sachgerecht, einen Arbeitnehmer, der diesem Fördergedanken folgte, beim Entzug des Dienstwagens schlechter zu stellen als einen Arbeitnehmer, der einen herkömmlichen Verbrenner fährt.
Zusammenfassung
Entzieht der Arbeitgeber das E-Auto als Dienstwagen, sollte der monatliche Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmer nicht 0,25% oder 0,5% des Bruttolistenpreises betragen, sondern wie bei Verbrennern 1%. Der Gesetzgeber wollte die Anschaffung von E-Autos fördern, nicht Arbeitnehmer, denen der Pkw rechtswidrig entzogen wird, gegenüber Verbrenner-Fahrern schlechter stellen. Eine gerichtliche Klärung dieser Frage steht allerdings noch aus.