Unterschreiben Sie nichts, aber lehnen Sie die Kündigung nicht ab!
Wenn Ihnen Ihr Chef die Kündigung in die Hand drücken will, nehmen Sie sie. Sonst werden Sie so behandelt, als hätten Sie die Kündigung erhalten. Da ist es doch besser, zu wissen, was in dem Kündigungsschreiben steht. Niemand ist aber verpflichtet, den Erhalt der eigenen Kündigung zu quittieren.
In der Kündigung stehen keine Gründe. Ist sie deshalb unwirksam?
Ihr Arbeitgeber muss die Kündigung erst vor Gericht begründen. In dem Kündigungsschreiben muss kein Grund erwähnt werden. Es gibt Ausnahmen: Bei Frauen im Mutterschutz oder bei Auszubildenden muss die Kündigung schon im Kündigungsschreiben begründet werden.
Ist die Kündigung im Original unterschrieben oder nur eine Kopie?
Eine Kündigung muss wegen der Vorschrift § 623 BGB immer im Original unterschrieben werden, und zwar von einer zur Kündigung berechtigten Person. Das kann der Geschäftsführer oder Vorstand sein, auch der Personalleiter. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist nicht möglich. Gerade, wenn die Muttergesellschaft oder die Personalabteilung im Ausland sitzt, kommt es gelegentlich vor, dass keine Originale versandt werden.
Prüfen Sie, ob die Unterschrift echt ist oder nur eingescannt (lässt sie sich mit feuchtem Finger verwischen?). Eine kopierte/gescannte Unterschrift genügt nicht. Falls Sie bemerken, dass Sie kein Original erhalten haben, behalten Sie diese Information für sich und teilen Sie dies nur Ihrem Anwalt mit. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Kündigung nur per E-Mail oder Fax erhalten haben. Ihr Anwalt weiß, was zu tun ist.
Die berühmte 3-Wochen-Frist bei Kündigungen, und warum es manchmal schneller gehen muss
Sie haben drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG). Diese Frist kann nicht verlängert werden. Es ist egal, welches Datum auf der Kündigung steht – entscheidend ist, wann Sie die Kündigung erhalten haben.
Es gibt aber einige Ausnahmefälle, in denen Sie sofort reagieren müssen – und einen, wo Sie sich sogar mehr Zeit lassen können.
Es kann sein, dass ein schnelleres Handeln nötig ist. Das kann bei Änderungskündigungen so sein, in denen der Arbeitgeber Ihnen eine nur eine kurze Entscheidungsfrist gibt.
Es kann sein, dass derjenige, der die Kündigung unterschrieben hat, gar nicht berechtigt war, die Kündigung auszustellen. In solch einem Fall muss die Kündigung sofort zurückgewiesen werden. Gerade, wenn die Kündigung kurz vor dem Monatsende kam, können Sie mit diesem legalen Trick schon leicht ein zusätzliches Monatsgehalt mehr rausholen. Das sollten Sie aber nicht selbst tun, sondern sich schleunigst mit Ihrem Anwalt abstimmen. Er weiß, welche Förmlichkeiten Sie hier beachten müssen.
Wenn die Kündigung nicht im Original unterschrieben ist (nur eine Kopie), dann können Sie sich mehr Zeit lassen. Denn wenn Sie zu lange warten, wird Ihnen die Richterin sagen, dass Ihr Anspruch verwirkt ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie monatelang mit der Klage warten und sich in der Zwischenzeit schon mal Ihr Zeugnis vom Arbeitgeber geben lassen. Ihr Arbeitgeber denkt dann, dass Sie sich gegen die Kündigung nicht wehren werden – und das Gericht gibt ihm Recht und weist Ihre Klage ab. Ihr Anwalt berät Sie, welches Vorgehen taktisch am klügsten ist, um das Beste für Sie rauszuholen.
Ich habe mehr als eine Kündigung erhalten.
Manche Arbeitgeber wollen auf Nummer sicher gehen und schicken mehrere Kündigungen los. Eine erhalten Sie vom Personalleiter, und wenn Sie nach Hause kommen, finden Sie ein weiteres Exemplar in Ihrem Briefkasten.
Das kann ein perfider Trick sein. In der Hoffnung, Sie übersehen eine Kündigung, kündigt Ihr Arbeitgeber mehrfach. Sie müssen sich gegen jede einzelne Kündigung wehren. Vergessen Sie eine, ist die 3-Wochen-Frist abgelaufen, und Sie verlieren allein deshalb die Kündigungsschutzklage. Um das zu vermeiden, geben Sie Ihrem Anwalt alle Kündigungsschreiben/vermeintliche Kopien und Scans, die Sie erhalten haben – auch wenn es nur vermeintliche Doppelungen sind.