2025BlogDigitale Signatur beim Wettbewerbsverbot: Wann „DocuSign“ genügt – und wann nicht
Wie muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterschrieben werden? Woran erkenne ich, ob die digitale Signatur ausreicht?
Wie muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterschrieben werden? Woran erkenne ich, ob die digitale Signatur ausreicht?
Arbeitsverträge können auch digital signiert werden. Häufig werden sie dann nur in der digitalen Personalakte oder auf dem Dienstlaptop gespeichert. Im Fall einer Kündigung kann darauf kein Zugriff mehr bestehen. Daher sollten alle für das Arbeitsverhältnis relevanten Dokumente immer privat gespeichert werden.
Kündigungen und Aufhebungsverträge dürfen nur schriftlich abgeschlossen werden. Das schreibt § 623 BGB vor. Die elektronische Form ist ausdrücklich nicht erlaubt. Das heißt, moderne, digitale Signaturdienste wie DocuSign oder AdobeSign dürfen für den Abschluss von Aufhebungsverträgen oder für den Ausspruch von Kündigungen nicht verwendet werden.