2024BlogSommerzeit ist Urlaubszeit: Verschenken Sie keinen Urlaub!

28. Juni 2024
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Gute Nachrichten für Ihren Urlaub: die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen wurden in der letzten Zeit weiter gestärkt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter klar und rechtzeitig über bestehende Urlaubsansprüche und deren drohenden Verfall zu informieren. Dies muss in einer Weise geschehen, dass der Arbeitnehmer in der Lage ist, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Versäumt der Arbeitgeber diese Hinweispflicht, kann der Urlaub nicht verfallen. Die Richter des BAG haben auch klargestellt, dass für die Urlaubsabgeltung, also die Ausbezahlung des Urlaubs am Ende des Arbeitsverhältnisses, auch die Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.

Erkrankung während des Urlaubs

Sollte ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank werden, so werden diese Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet, sofern eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Zudem verfallen Urlaubsansprüche nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer langfristigen Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen kann. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung können solche Ansprüche bis zu 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres bestehen bleiben.

Ansammlung von viel Resturlaub

In unserer Beratungspraxis stellen wir häufig fest, dass gerade viele Führungskräfte den ihnen zustehenden Urlaub nur in geringem Umfang nehmen und so erhebliche Resturlaubsansprüche ansammeln. Bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen besteht dann häufig der Wunsch, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Zu einem solchen finanziellen Ausgleich des angesammelten Resturlaubs kommt es jedoch in aller Regel nicht: Bestandteil fast jeder Einigung mit dem Arbeitgeber ist die Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Urlaub geht in unwiderruflicher Freistellung auf

Unwiderrufliche Freistellungen erfolgen unter Anrechnung von Resturlaub und Freizeitausgleichsansprüchen. Da viele Führungskräfte mehrmonatige Kündigungsfristen haben, geht der angesparte Urlaub daher in der Freistellung auf und ist dadurch „einfach weg“.

Dabei wird häufig unterschätzt, wie viel Wert Urlaubstage beinhalten. Die Abgeltung von zehn Urlaubstagen entspricht ungefähr einem halben Monatsgehalt. Der nicht genommene Urlaub wird daher so tatsächlich dem Arbeitgeber geschenkt, spätestens mit einer Freistellung oder aber durch einen Verfall, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit vor Jahresende nachgekommen ist.

Nehmen Sie immer Ihren vollen Urlaub

Deswegen lautet unsere Empfehlung: Sie sollten Ihren Urlaub immer möglichst vollständig nehmen werden und gar nicht erst große Resturlaubsansprüche aufbauen. Sofern Sie viel Resturlaub haben, sollten Sie diesen abbauen oder mit Ihrem Arbeitgeber noch während des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung besprechen. Ist dies nicht mehr möglich, etwa weil Verhandlungen über eine einvernehmliche Beendigung bereits anstehen, sollten Sie vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages schon großzügig Urlaub beantragen.