2024BlogWerden nachvertragliche Wettbewerbsverbote in der EU verboten?

18. Juli 2024
broken_chain_1200x500
USA: FTC verbietet Wettbewerbsverbote

In den USA hat die Federal Trade Commission (FTC) kürzlich eine historische Entscheidung getroffen, nachvertragliche Wettbewerbsverbote (Non-Compete Agreements) zu verbieten. Damit sollen sich die Mobilität der Arbeitskräfte erhöhen und die Löhne verbessern, da Arbeitnehmer nicht länger daran gehindert werden, zu konkurrierenden Unternehmen zu wechseln.

Erste Bundesstaaten wie Kalifornien haben bereits Gesetze erlassen, die nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Wesentlichen verbieten. In vielen weiteren Staaten sind ähnliche Gesetze in Arbeit.

Situation in Deutschland

In Deutschland sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich erlaubt, jedoch stark reguliert. Nach § 74 HGB müssen diese Klauseln bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein:

      1. Schriftform: Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich festgehalten werden.
      2. Angemessene Entschädigung: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % des letzten Gehalts zahlen – dazu zählen alle Gehaltsbestandteile wie Festgehalt und Boni.
      3. Zeitliche Begrenzung: Das Verbot darf maximal zwei Jahre dauern.
      4. Interessenabwägung: Das Verbot muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers schützen und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Verstöße gegen diese Regeln führen zur Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Diese strikte Regulierung soll ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz von Geschäftsinteressen und der beruflichen Freiheit der Arbeitnehmer gewährleisten. Im Laufe der Jahrzehnte hat die Rechtsprechung versucht, diese Vorgaben in einer Vielzahl von Einzelfallentscheidungen zu präzisieren. Damit hat sie allerdings keine wirkliche Rechtssicherheit geschaffen, im Gegenteil. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bieten nachvertragliche Wettbewerbsverbote heute mehr denn je Konfliktpotenzial.

EU: Noch keine einheitliche Regelung

In der Europäischen Union gibt es bislang noch keine einheitliche Regelung für nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Insbesondere gibt es noch keine direkten Bestrebungen, nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu verbieten.

Aktuell beschränkt sich die EU darauf, sogenannte Lohnfestsetzungs- und No-Poach-Vereinbarungen zu untersagen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Außerdem haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, eigene, strenge Regelungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu erlassen. Davon hat Deutschland Gebrauch gemacht, indem es zum Beispiel eine strenge Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung vorsieht.

Fazit

Die USA bieten schon jetzt Unternehmen und Arbeitnehmern einen Standortvorteil, denn der dortige Markt ist für Arbeitnehmer durch das Verbot von Wettbewerbsverboten attraktiver geworden. Die Entscheidung der FTC sollte deshalb zum Anlass genommen werden, auch in Europa nachvertragliche Wettbewerbsverbote noch einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Diese in der Praxis nur schwer handhabbaren Verbote beschränken die Arbeitnehmer in ihrer Flexibilität und Mobilität. Sie verhindern aktiv Wettbewerb und damit letztlich Innovation, was nicht über Verbote, sondern durch Kreativität und Motivation entschieden werden sollte. Ein Verbot von Wettbewerbsverboten könnte die Verhandlungsmacht der Arbeitnehmer stärken und die Gründung neuer Unternehmen fördern. Gleichzeitig müssten Unternehmen alternative Wege finden, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen, beispielsweise durch strengere Geheimhaltungsvereinbarungen.

Wir bei RvK Repey von Köckritz halten dieses Thema für Sie genau im Blick und informieren Sie sofort, falls die EU oder Deutschland nachvertragliche Wettbewerbsverbote nach US-Vorbild anpassen.

Sie haben ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart und möchten trotzdem zu einem Wettbewerber wechseln? Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie gern dabei, einen Weg zu finden, der Ihnen dies ermöglicht.