Weggabelung mit Schild

Immer häufiger stehen Arbeitnehmer:innen vor der Situation, dass sich ihr Arbeitgeber ändern soll - ohne, dass sie einen neuen Job haben. Dies geschieht über Betriebsübergänge, zum Beispiel bei Unternehmenskäufen. Alternativ möchte der Arbeitgeber einen dreiseitigen Vertrag schließen. Es kann aber auch Anlass für Gespräche über eine Aufhebung und Zahlung einer Abfindung sein.

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Kündigungen und Aufhebungsverträge dürfen nur schriftlich abgeschlossen werden. Das schreibt § 623 BGB vor. Die elektronische Form ist ausdrücklich nicht erlaubt. Das heißt, moderne, digitale Signaturdienste wie DocuSign oder AdobeSign dürfen für den Abschluss von Aufhebungsverträgen oder für den Ausspruch von Kündigungen nicht verwendet werden.