2025BlogKeine Bewerbungspflicht während Kündigungsfrist

18. Februar 2025
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Am 12. Februar 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass gekündigte und freigestellte Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, sich bereits während der Kündigungsfrist auf andere Stellen zu bewerben. (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24). Der konkrete Fall betraf eine Führungskraft, die nach einer betriebsbedingten Kündigung unwiderruflich freigestellt wurde. Obwohl der Arbeitgeber weiter Gehalt zahlte, wollte er diese Zahlungen kürzen. Seine Begründung: Die Führungskraft habe es „böswillig unterlassen“, in der Freistellungsphase anderweitig Geld zu verdienen (§ 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Was ist „böswilliges Unterlassen“?

Damit ist gemeint, dass ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder mutwillig eine zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, um weiterhin die Vergütung vom alten Arbeitgeber zu erhalten.

Warum keine Bewerbungspflicht?

Bislang war unklar, ob diese Pflicht zum Bemühen um anderweitige Beschäftigung auch dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht und der Arbeitnehmer nur einseitig freigestellt ist.

Das BAG stellte nun klar, dass die allgemeine Pflicht zur Schadensminderung in diesem Fall nicht automatisch greift:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht weiter bis zur Kündigungsfrist, nur die Arbeitsleistung wird vom Arbeitgeber nicht mehr abgerufen.
  • Der Arbeitgeber befindet sich daher im sogenannten Annahmeverzug (er „nimmt“ die angebotene Arbeitsleistung nicht an).
  • Solange kein treuwidriges Verhalten (vgl. § 242 BGB) vorliegt, muss der Arbeitnehmer keine Kürzung des Gehalts befürchten.
Was bedeutet Annahmeverzug?

Im Annahmeverzug befindet sich ein Arbeitgeber, wenn er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unberechtigt ablehnt oder – wie hier – den Arbeitnehmer freistellt, obwohl der grundsätzlich arbeiten möchte. Nach § 615 Satz 1 BGB muss der Arbeitgeber in diesem Fall weiter das Gehalt zahlen, als würde der Arbeitnehmer regulär arbeiten.

Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich beschäftigt werden; das nennt man den Beschäftigungsanspruch.
Verzichtet der Arbeitgeber einseitig darauf, den Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist im Betrieb einzusetzen, kann er den Arbeitnehmer im Nachhinein nicht verpflichten, sich währenddessen einen anderen Job zu suchen – es sei denn, der Arbeitgeber kann nachweisen, dass ihm die Beschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar geworden ist (was im Falle einer betriebsbedingten Kündigung so gut wie ausgeschlossen sein dürfte).

Fazit

Keine generelle Bewerbungspflicht während der Kündigungsfrist: Gekündigte müssen sich nicht zwangsläufig vor Ablauf der Kündigungsfrist nach neuer Arbeit umsehen, solange sie nicht treuwidrig handeln.