2025BlogWarum das heimliche Aufzeichnen von Gesprächen eine schlechte Idee ist

3. Januar 2025
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Wer hat sich nicht schon mal gewünscht, ein Telefonat mit seinem Vorgesetzten aufzuzeichnen, um sich zu schützen oder um Beweise zu sammeln?

Frau M., eine ambitionierte Führungskraft, hatte seit Wochen das Gefühl, dass ihre neue Teamleiterin sie hintergeht. Beim letzten Videocall beschloss sie, heimlich mitzuschneiden, was gesagt wurde. Doch dieser Moment, der sich wie eine geniale Absicherung anfühlte, führte letztendlich zu ihrem beruflichen Absturz. Sie konfrontierte ihren Arbeitgeber mit den Aufzeichnungen und stand plötzlich selbst am Pranger. Warum?

Heimliches Aufzeichnen und Mithörenlassen: Rechtliche und persönliche Folgen

In Deutschland ist das heimliche Aufzeichnen von Telefongesprächen oder Videokonferenzen nach § 201 StGB strafbar. Dabei ist es egal, ob die Absicht besteht, sich selbst zu schützen oder Beweise zu sammeln. Ein solches Vorgehen kann nicht nur zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, sondern auch zur fristlosen Kündigung, da es das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört.

Auszug aus § 201 StGB
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 
  1. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

[…]


Genauso verboten ist es, heimlich einen Dritten mithören zu lassen, ohne dies bei Beginn des Gesprächs offenzulegen.

 Es lohnt sich auch nicht, auf eine geringe Geldstrafe zu hoffen und dann trotzdem die Aufzeichnung gegen den unliebsamen Vorgesetzten oder Arbeitgeber in einem Gerichtsprozess zu verwenden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist hier sehr deutlich: „Das hierdurch heimlich erlangte Wissen darf im Regelfall nicht im gerichtlichen Verfahren verwertet werden“ (BAG Urt. v. 10.12.1998 – 8 AZR 366/97). Das heißt, die Aufnahme darf in dem Prozess nicht verwendet werden.

 Die gute Nachricht: auch Ihr Arbeitgeber darf Gespräche nicht heimlich aufzeichnen und auch nicht heimlich einen Dritten als „Zeugen“ mithören lassen. 

Werden alle Teilnehmer des Gesprächs vorher rechtzeitig und transparent informiert, dass das Gespräch aufgezeichnet wird und stimmen alle Teilnehmer zu, dann ist eine Aufzeichnung des Gesprächs zulässig. Es empfiehlt sich, das Einverständnis zu dokumentieren.

 Was können Sie stattdessen tun?

Sie können sich während des Gesprächs Notizen machen oder zeitnah ein Gedächtnisprotokoll anfertigen. In manchen Situationen bietet es sich an, wenn Sie Ihrem Gesprächspartner eine kurze Zusammenfassung des Gesprächs per E-Mail zusenden („…fasse ich unser heutiges Gespräch kurz zusammen… Sie sagten… ich sagte…“). Reagiert der Empfänger dieser Nachricht nicht, kann das in einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung die Beweiskraft Ihres Protokolls erhöhen.

Sie können leider in eigener Angelegenheit nicht Zeuge für das Gespräch sein, während der Arbeitgeber einen Vorgesetzten, der das Gespräch führt und der nicht gleichzeitig Geschäftsführer oder Vorstand ist, in einem späteren Prozess als Zeugen vernehmen lassen kann. Dieses Ungleichgewicht können Sie ausgleichen, indem Sie selbst einen Zeugen zu dem Gespräch hinzuziehen und dies vor dem Gespräch dem Arbeitgeber mitteilen. Dies kann eine Person des Vertrauens aus dem Unternehmen sein, beispielsweise ein Mitglied des Sprecherausschusses oder des Betriebsrats. Ihren externen Anwalt dürfen Sie nur mitnehmen, wenn der Arbeitgeber dies erlaubt oder seinerseits einen Anwalt an dem Gespräch teilnehmen lässt.

Lassen Sie sich coachen!

Schwierige Gespräche sind nervenaufreibend genug. Wenn Sie dann noch allein und ohne Rückendeckung ein Gespräch führen müssen, kann dies in einem ohnehin schon gefährdeten Arbeitsverhältnis sehr riskant werden. Bereiten Sie sich deshalb auf mehrere mögliche Gesprächsszenarien vor und lassen Sie sich vor dem Gespräch coachen. Wir unterstützen Sie gern dabei!