Immer wieder erleben wir in unserer Beratungspraxis, dass es im Rahmen von Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber zu Problemen mit der eigentlich privaten Handynummer kommt.
Anlässe zur Übertragung der privaten Handynummer
Der Grund dafür besteht dann darin, dass in der Vergangenheit die private Handynummer, zum Beispiel bei der Überschreibung eines Mobilfunkvertrags, formal auf den Arbeitgeber übergangen ist. Häufig erfolgt das bei der Aufnahme eines neuen Jobs, teilweise aber auch im laufenden Arbeitsverhältnis. Als Hintergrund wird dafür der Wunsch genannt, die privaten monatlichen Kosten zu sparen, wenn man so oder so ein Diensthandy bekommen soll. Oder es liegt daran, dass nicht immer zwei Handys mitgeführt werden sollen. Ein weiterer Grund, der auch im Interesse des Arbeitgebers liegt, besteht darin, dass die Nummer bereits aus einer vorherigen Tätigkeit bisherigen Kunden und Geschäftspartnern des neuen Arbeitnehmers bekannt ist und dieses Netzwerk erhalten und für die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber genutzt werden soll.
Wird der Vertrag auf den Arbeitgeber übertragen oder soll die Handynummer mit einem bereits beim Arbeitgeber bestehenden Vertrag verknüpft werden, erfolgt eine sogenannte Portierung durch den Netzbetreiber. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nur noch mit dem Arbeitgeber und dessen Vertrag verknüpft – und der Arbeitnehmer kann selbst nicht mehr hierüber verfügen.
Die Folge: Im Streitfall droht der Entzug
Kommt es nun zu einer Auseinandersetzung mit dem Chef, beispielsweise bei einer Versetzung mit einem Verantwortungs- und Aufgabenentzug oder einer Kündigung mit Freistellung, wird schnell auch mal der Anspruch auf das Diensthandy gestrichen und die Herausgabe von Handy und SIM-Karte verlangt. Da in dieser Situation sowohl Handy und SIM-Karte im Eigentum des Arbeitgebers stehen und die Nummer ebenfalls nur noch ihm zugeordnet ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der Aufforderung nachzukommen. Weigert er sich, droht schlimmstenfalls eine (fristlose) Kündigung.
In vielen Situation verbleibt die Nummer letztlich jedoch nicht beim Arbeitgeber. Schon aus dem ursprünglichen Einbringen der Handynummer in das Arbeitsverhältnis kann sich ein gewisses Indiz dafür ergeben, dass die Nummer nicht dauerhaft, sondern nur für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses übertragen werden sollte und anschließend auf den Arbeitnehmer zurückzuübertragen ist. In manchen Fällen gibt es auch eine entsprechende Vereinbarung.
Viele Probleme bis zur Rückübertragung
Doch zunächst ist der Arbeitnehmer nicht mehr unter seiner ursprünglichen Nummer erreichbar und muss sich einer Interimsnummer besorgen. Bis diese Information an alle Kontakte gelangt ist, werden viele private Anrufe entweder auf der Mailbox oder aber beim Arbeitgeber landen – oder einem (ehemaligen) Kollegen, der in der Zwischenzeit die Nummer vom Chef zugewiesen bekommen hat. Es kann Monate dauern, bis eine Rückübertragung erfolgt ist. Denn hierfür ist entweder eine Einigung mit dem Arbeitgeber, zum Beispiel in einem Aufhebungsvertrag erforderlich. Oder die Portierung zurück auf den Arbeitnehmer wird Teil eines Rechtsstreits, in dem das Gericht zum Beispiel neben der Wirksamkeit einer Kündigung auch über die Handynummer entscheiden muss.
Daher gilt: Die private Handynummer sollte nie auf den Arbeitgeber übertragen werden. Besser ist es, berufliche und private Nummern zu trennen – oder im Einzelfall mit dem Vorgesetzten zu besprechen, ob das private Handy auch für dienstliche Kontakte verwendet werden darf.