Planen Sie einen Wechsel Ihres Arbeitgebers, kann mit guter Strategie und etwas Glück nicht nur ein nahtloser Übergang gelingen, sondern der Abschied beim alten Arbeitgeber noch mit einer Abfindung versüßt werden.
Hierbei muss man jedoch zwingend beachten: Sobald Ihr Arbeitgeber erfährt, dass Sie einen neuen Job suchen oder bereits haben, besteht für ihn keine Veranlassung mehr, über eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung zu verhandeln. In diesem Fall bliebe Ihnen nur noch eine Kündigung.
Um dies zu vermeiden gilt: Gegenüber dem Arbeitgeber, das heißt vor allem der HR-/Personalabteilung sollte nie ein Beendigungswunsch geäußert werden. Denn ansonsten wird dort nur der Hinweis erfolgen, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst durch eine Kündigung beenden müssten. Eine Abfindung scheidet in einer solchen Situation aus.
Umstrukturierungen und Sozialpläne
Dies gilt, zumindest in abgeschwächter Form, auch in Fällen, in denen es Abbauprogramme aufgrund von Umstrukturierungen gibt. Häufig kommt es vor, dass in solchen Situationen unter den Mitarbeitern vorab gefragt wird, wer sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt vorstellen könnte. Meldet man sich auf eine solche Anfrage hin selbst, wird man auf eine Liste mit wechselwilligen Mitarbeitern landen, denen die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht mit einer besonders großzügigen Abfindung „schmackhaft“ gemacht werden muss. Die Chancen, eine hohe Abfindung – auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt – zu verhandeln, sind dann sehr gering.
Doch auch in Situationen, in denen nicht nur das allgemeine Interesse der Mitarbeiter abgefragt wird, sondern in denen beispielsweise in Sozialpläne echte Ansprüche von Mitarbeitern auf die Beendigung und Zahlung einer Abfindung vorgesehen sein kann, gilt es aufzupassen: Häufig gilt auch hier der Grundsatz der sogenannten „doppelten Freiwilligkeit“: Nicht nur die Arbeitnehmerin kann sich „freiwillig“ melden, sondern auch der Arbeitgeber muss einer Beendigung zu den – vermeintlich – vorher festgelegten Bedingungen zustimmen. Ist er nicht einverstanden, wird das Arbeitsverhältnis trotz des konkret geäußerten Beendigungswunschs fortgesetzt – der auch in der Zukunft bei Aufhebungsverhandlungen negativ berücksichtigt werden könnte.
Fazit
Aus Sicht des Arbeitgebers muss der Wunsch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets aus seiner Sphäre stammen. Daher sollten Sie niemals den Wunsch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herantragen, wenn Sie auf die Zahlung einer (hohen) Abfindung spekulieren.
Wie man dennoch versuchen kann, die Zahlung einer Abfindung bei einem angestrebten Jobwechsel zu erreichen, verraten wir Ihnen in Rahmen unserer Beratung.