Führungskräfte nehmen Elternzeit häufig nicht in einem einzigen langen Zeitraum. Um den Kontakt zum Unternehmen nicht vollständig zu verlieren, werden einzelne Elternzeitabschnitte mit Phasen normaler Tätigkeit oder einer Teilzeittätigkeit kombiniert. Bislang war umstritten, ob der besondere Kündigungsschutz nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt greift oder vor jedem einzelnen Abschnitt neu beginnt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nun eindeutig zugunsten der Arbeitnehmer entschieden:
Wer seine Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilt, genießt vor jedem wirksam verlangten Abschnitt erneut den besonderen Kündigungsschutz des § 18 BEEG. Das gilt auch dann, wenn sämtliche Zeiträume bereits in einem einzigen Schreiben mitgeteilt wurden.
Das Urteil ist gerade für Führungskräfte relevant, die ihre Elternzeit mit Rücksicht auf laufende Projekte, Verantwortungsbereiche oder ihre weitere Karriere in mehreren Etappen planen.
Der Fall: Kündigung kurz vor dem zweiten Elternzeitabschnitt
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Bereits wenige Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses verlangte er Elternzeit für insgesamt vier genau bezeichnete Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027. Während des zweiten und vierten Abschnitts wollte er seine Arbeitszeit auf 24 Wochenstunden reduzieren und an drei Wochentagen weiterarbeiten. Der Arbeitgeber stimmte sowohl den Elternzeitabschnitten als auch der Teilzeittätigkeit zu. Nach dem Ende des ersten Elternzeitabschnitts arbeitete der Kläger zunächst wieder regulär. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2024. Der zweite Elternzeitabschnitt sollte am 11. November 2024 beginnen. Der Arbeitgeber ging offenbar davon aus, dass der besondere Kündigungsschutz nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt bestanden habe. Während der Unterbrechung zwischen zwei Abschnitten sollte nach seiner Meinung eine Kündigung möglich sein. Eine vorherige Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde hatte der Arbeitgeber nicht eingeholt.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam (Entscheidung vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25):
Der vorwirkende Kündigungsschutz beginnt vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut.
Bei einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes setzt der Schutz frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts ein. Für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beginnt das Schutzfenster frühestens 14 Wochen vorher. Da die Kündigung innerhalb der acht Wochen vor dem zweiten Elternzeitabschnitt erklärt worden war, verstieß sie gegen § 18 BEEG und war nach § 134 BGB nichtig. Eine Kündigung wäre nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich gewesen.
Das Bundesarbeitsgericht stellte außerdem ausdrücklich klar:
Es macht keinen Unterschied, ob vor jedem Elternzeitabschnitt ein neues Schreiben eingereicht wird oder ob sämtliche Abschnitte von Anfang an in einem einzigen Elternzeitverlangen aufgeführt werden. Jeder wirksam verlangte Abschnitt löst ein eigenes Schutzfenster aus.
Besonderer Kündigungsschutz auch in der Probezeit
Besonders interessant ist aus unserer Sicht, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate beschäftigt war. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bestand daher noch nicht. Der Arbeitgeber konnte sich trotzdem nicht auf eine erleichterte Probezeitkündigung berufen. Das BEEG kennt keine Ausnahme für die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Der besondere Kündigungsschutz wegen der Elternzeit gilt deshalb grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, sobald seine gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Führungskräfte bedeutet dies: Auch eine vertraglich vereinbarte Probezeit oder eine noch nicht erfüllte Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz beseitigt den Schutz des § 18 BEEG nicht.
Auch Teilzeit während der Elternzeit ist geschützt
Der Kläger wollte während des zweiten Elternzeitabschnitts nicht vollständig aus dem Beruf ausscheiden, sondern mit reduzierter Arbeitszeit weiterarbeiten. Auch das ändert nichts am Kündigungsschutz. § 18 Abs. 2 BEEG erstreckt den besonderen Schutz ausdrücklich auf Arbeitnehmer, die während ihrer Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit tätig sind. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte dies bereits in der Vorinstanz hervorgehoben (LAG Hamm vom 5.11.2025 – 11 SLa 394/25). Gerade für Führungskräfte ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie können ihre Tätigkeit während der Elternzeit in reduziertem Umfang fortsetzen, ohne allein deshalb den besonderen Kündigungsschutz zu verlieren.
Mehrere Schutzfenster – aber kein lückenloser Dauerschutz
Das Urteil bedeutet nicht, dass mit der Anmeldung mehrerer Elternzeitabschnitte automatisch ein durchgehender Kündigungsschutz für mehrere Jahre entsteht.
Der Schutz beginnt vielmehr vor jedem Abschnitt nur innerhalb des gesetzlichen Zeitfensters:
Bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes frühestens acht Wochen vor dem jeweiligen Beginn und bei späterer Elternzeit frühestens 14 Wochen vorher. Zwischen zwei Elternzeitabschnitten kann deshalb eine Phase liegen, in der der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG nicht besteht. Wird die gesamte Elternzeit beispielsweise bereits ein Jahr im Voraus angekündigt, beginnt der Schutz trotzdem nicht sofort, sondern erst mit Erreichen des jeweiligen Acht- beziehungsweise 14-Wochen-Zeitraums. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht schon in einer früheren Entscheidung klargestellt (BAG 12.5.2011 – 2 AZR 384/10).
Das aktuelle Urteil schafft damit mehrere Schutzfenster, aber keinen automatischen lückenlosen Kündigungsschutz vom ersten Elternzeitverlangen bis zum Ende des letzten Abschnitts.
Formfehler können den Kündigungsschutz kosten
Der besondere Kündigungsschutz setzt ein wirksames Elternzeitverlangen voraus. Unklare, nur unverbindliche oder unwirksam bedingte Erklärungen können dazu führen, dass der Schutz nicht entsteht.
Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 2011 über einen Arbeitnehmer zu entscheiden, der die Elternzeit davon abhängig gemacht hatte, dass sein Arbeitgeber gleichzeitig einer bestimmten Teilzeittätigkeit zustimmt. Nachdem der Arbeitgeber die Teilzeit ablehnte, nahm der Arbeitnehmer die Elternzeit überhaupt nicht in Anspruch. Das Bundesarbeitsgericht verneinte deshalb auch den vorwirkenden Kündigungsschutz (BAG 12.5.2011 – 2 AZR 384/10). Ebenso wichtig ist die richtige Form. Nach der früheren Rechtslage musste Elternzeit schriftlich mit Originalunterschrift verlangt werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied 2016, dass eine Übermittlung per Telefax nicht genügte und deshalb keinen Kündigungsschutz auslöste (BAG 10.5.2016 – 9 AZR 145/15). Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, genügt inzwischen grundsätzlich die Textform, sodass beispielsweise eine E-Mail ausreichend sein kann. Bei früher geborenen Kindern können aufgrund der Übergangsvorschriften weiterhin die älteren, strengeren Formvorgaben gelten.
Unabhängig von der gesetzlichen Mindestform sollte der Zugang des Elternzeitverlangens immer beweissicher dokumentiert werden.
Was Führungskräfte bei der Planung beachten sollten
Die Elternzeitabschnitte sollten mit eindeutigen Anfangs- und Enddaten bezeichnet werden. Unverbindliche Formulierungen wie „voraussichtlich“ können unnötige Zweifel an der Wirksamkeit auslösen.
Außerdem sollte geprüft werden, ob mehr als drei Zeitabschnitte geplant sind. Ab dem vierten Abschnitt ist grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Wer während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten möchte, sollte das Elternzeitverlangen und den Teilzeitantrag rechtlich und sprachlich sauber aufeinander abstimmen. Insbesondere sollte nicht unbeabsichtigt die gesamte Elternzeit unter eine Bedingung gestellt werden, die später möglicherweise nicht eintritt. Für Führungskräfte reicht es zudem nicht, allein den Kündigungsschutz zu betrachten. Auswirkungen auf Bonusziele, Long-Term-Incentive-Pläne, Aktienprogramme, Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung und sonstige Vergütungsbestandteile werden durch das aktuelle BAG-Urteil nicht beantwortet. Diese Punkte müssen anhand des Arbeitsvertrags und der jeweiligen Planbedingungen gesondert geprüft werden. Geht trotz des Sonderkündigungsschutzes eine Kündigung zu, darf sie nicht einfach ignoriert werden. Auch gegen eine offensichtlich gegen § 18 BEEG verstoßende Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht schützt Führungskräfte und alle Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit flexibel gestalten wollen. Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht nur vor dem ersten, sondern vor jedem wirksam verlangten Elternzeitabschnitt. Er greift auch in der Probezeit, bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit und dann, wenn sämtliche Abschnitte bereits in einem einzigen Schreiben angekündigt wurden. Für Führungskräfte eröffnet dies mehr Sicherheit bei der Planung mehrstufiger Elternzeitmodelle. Voraussetzung bleibt jedoch eine sorgfältige Gestaltung: Zeiträume, Form, Fristen, Teilzeit und die Auswirkungen auf die Vergütung sollten aufeinander abgestimmt werden. Denn aus mehreren Elternzeitabschnitten entstehen mehrere Schutzfenster – nicht automatisch ein lückenloser Kündigungsschutz über den gesamten Zeitraum.
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