2026BlogWichtig für Nicht-EU-Bürger: Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

19. Februar 2026
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Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland zahlen automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dies passiert in aller Regel ohne Zutun des Arbeitnehmers, denn die Beiträge werden durch den Arbeitgeber vom Bruttogehalt abgezogen und gemeinsam mit dem Anteil des Arbeitgebers abgeführt. Für Expats, die nur zeitweise in Deutschland gearbeitet haben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung erstatten zu lassen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Wenn ein Arbeitsverhältnis in Deutschland nach weniger als fünf Jahren beendet wurde, beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag, können Sie sich einen Teil der gezahlten Beiträge wieder erstatten zu lassen.

Neben der Beschäftigungsdauer von unter fünf Jahren müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Arbeitnehmer darf kein EU-Bürger sein (sowie Schweiz, EWR und UK)
  • Der Wohnort muss dauerhaft außerhalb der EU, EWR, UK und Schweiz liegen
  • Seit der letzten Beitragszahlung in Deutschland müssen mehr als 24 Monate vergangen sein.

Teilweise gelten spezifische Regelungen, je nach Herkunftsland.

Ablauf der Beantragung und Höhe der Erstattung

Der Beitragserstattung wird direkt bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt. Es gibt jedoch auch Anbieter, die bei dem Verfahren unterstützen.

Die DRV erstattet dann die Arbeitnehmerbeiträge, nicht aber die Beiträge des Arbeitgebers. In den vergangenen Jahren lag der Beitragssatz bei 9,3 % des Bruttogehalts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von derzeit 8.450 Euro). Die Gesamtsumme der möglichen Erstattung ist daher abhängig von der Höhe des Gehaltes und der Dauer der Beschäftigung in Deutschland. In vielen Fällen wird es sich um einen hohen vierstelligen oder fünfstelligen Betrag handeln, der erstattet werden kann.