Elektro-Dienstwagen weg, und jetzt? Wie viel ist der Nutzungsausfall wert? Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach gibt erstmals Hinweise zum Entzug eines Elektro-Dienstwagens und zum daraus folgenden Entschädigungsanspruch.
Bereits in unserem Artikel vom 10.03.2022 „Entschädigungsanspruch bei Entzug des Elektro-Dienstwagens“ haben wir uns mit den rechtlichen Folgen des Entzugs eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens befasst. Darin haben wir bereits die Auffassung vertreten, dass der monatliche Entschädigungsanspruch auch für einen Elektro-Dienstwagen ebenso wie bei einem Verbrenner 1% des Bruttolistenpreises betragen sollte und nicht nur 0,25% bzw. 0,5%. Eine ausdrückliche arbeitsgerichtliche Klärung dieser Frage stand bislang aus.
Entscheidung des ArbG Mönchengladbach
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 16.05.2025, Az. 5 Ca 847/24, soweit ersichtlich erstmals zum Entschädigungsanspruch bei einem unberechtigten Entzug eines Elektro-Dienstwagens Stellung genommen. Vorab ist jedoch klarzustellen, dass die Ausführungen des Gerichts hierzu knapper ausfallen, als es wünschenswert gewesen wäre. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Schwerpunkt des Verfahrens auf den besonderen Umständen des Einzelfalls lag.
Der Sachverhalt
Überwiegend befasst sich das Urteil mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach mehreren Kündigungen. Für uns ist jedoch von besonderem Interesse, dass der Beklagte neben der Weiterbeschäftigung auch zur Zahlung einer Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens verurteilt wurde.
Bei dem Dienstwagen handelte es sich um ein Tesla Model 3 und damit um ein reines Elektrofahrzeug. Nach eigener Recherche hatte das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Überlassung im Jahr 2020 einen Bruttolistenpreis von rund 60.000 €. Im Urteil selbst wird der Bruttolistenpreis nicht genannt. Nach der damals geltenden Besteuerungsregelung wurde der geldwerte Vorteil monatlich mit 0,5% des Bruttolistenpreises versteuert. Dies entspricht dem im Urteil genannten Betrag von 290,62 €. Da sich vorliegend die Kündigung im Nachhinein als unwirksam erwies, stellte der Entzug des Dienstwagens eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gem. §§ 280 Abs. 1, 283 BGB dar.
Wie berechnet das Gericht die Höhe der Entschädigung?
Leider müssen wir Sie hier ein wenig enttäuschen. Die Begründung des Gerichts ist leider sehr knapp und wenig präzise. Zwar verweist das Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10. Danach ist es anerkannt, die pauschale Nutzungsausfallentschädigung für die private Nutzungsmöglichkeit auf Grundlage der steuerlichen Bewertung mit monatlich 1% des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zu berechnen. Dies deutet darauf hin, dass, wie von uns erwartet, auch bei dem unberechtigten Entzug eines Elektro-Dienstwagens keine andere Berechnung gelten soll. Tatsächlich hat das Gericht jedoch den mit 0,5 % bewerteten geldwerten Vorteil in Höhe von 290 € monatlich zugrunde gelegt. Die im Urteil berechnete und zugesprochene Entschädigung in Höhe von 1.160 € ergibt sich aus dem viermonatigen Entzugszeitraum vom 01.07.2024 bis zum 31.10.2024 (290,00€ × 4).
Damit wurde letztlich nicht der sich aus 1% des Bruttolistenpreises ergebende Wert, sondern der mit 0,5% bewertete Nutzungsvorteil von 290 € zugrunde gelegt. Trotzdem ist die ausdrückliche Bezugnahme auf die 1-%-Rechtsprechung bedeutsam. Sie deutet darauf hin, dass sich die dort entwickelten Maßstäbe auf die Bemessung des Entschädigungsanspruchs für einen Elektro-Dienstwagens übertragen lassen und anderen Gerichten bei vergleichbaren Fälle als Orientierung dienen können.
Anhebung der steuerlichen Begünstigung bei E-Dienstwagen
Seit unserem letzten Artikel hat sich zudem im Hinblick auf die steuerliche Begünstigung von Elektro-Dienstwagen einiges getan. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitions-Sofortprogramm wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung reiner Elektrofahrzeuge von 70.000 € auf 100.000 € angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG). Reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 € werden danach monatlich nur mit 0,25% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Liegt der Bruttolistenpreis darüber, gilt die 0,5-%-Regelung.
Fazit
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Angesichts der zunehmenden Verbreitung von Elektro-Dienstwagen aufgrund der weiteren steuerlichen Begünstigungen wird die Frage der Nutzungsausfallentschädigung künftig weiter an Bedeutung gewinnen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach bringt noch keine abschließende Klärung, gibt aber erste Hinweise darauf, wie Gerichte die Höhe des Entschädigungsanspruchs künftig beurteilen könnten. Wir beobachten die Rechtsprechung weiter für Sie. Sobald es neue Entscheidungen zum Entzug von Elektro-Dienstwagen gibt, erfahren Sie es hier.


